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DeutschGG 100. 3 Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen , so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen .