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Satz
GG 100. 3 Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen , so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 100. 3
Will
das
Verfassungsgericht
eines
Landes
bei
der
Auslegung
des
Grundgesetzes
von
einer
Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichtes
oder
des
Verfassungsgerichtes
eines
anderen
Landes
abweichen
,
so
hat
das
Verfassungsgericht
die
Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen
.