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GG 100. 2 Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft , ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt ( Artikel 25 ) , so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 100. 2
Ist
in
einem
Rechtsstreite
zweifelhaft
,
ob
eine
Regel
des
Völkerrechtes
Bestandteil
des
Bundesrechtes
ist
und
ob
sie
unmittelbar
Rechte
und
Pflichten
für
den
Einzelnen
erzeugt
(
Artikel
25 ) ,
so
hat
das
Gericht
die
Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen
.