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Satz
GG 100. 1 Hält ein Gericht ein Gesetz , auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt , für verfassungswidrig , so ist das Verfahren auszusetzen und , wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt , die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes , wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt , die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen . Dies gilt auch , wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 100. 1
Hält
ein
Gericht
ein
Gesetz
,
auf
dessen
Gültigkeit
es
bei
der
Entscheidung
ankommt
,
für
verfassungswidrig
,
so
ist
das
Verfahren
auszusetzen
und
,
wenn
es
sich
um
die
Verletzung
der
Verfassung
eines
Landes
handelt
,
die
Entscheidung
des
für
Verfassungsstreitigkeiten
zuständigen
Gerichtes
des
Landes
,
wenn
es
sich
um
die
Verletzung
dieses
Grundgesetzes
handelt
,
die
Entscheidung
des
Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen
.
Dies
gilt
auch
,
wenn
es
sich
um
die
Verletzung
dieses
Grundgesetzes
durch
Landesrecht
oder
um
die
Unvereinbarkeit
eines
Landesgesetzes
mit
einem
Bundesgesetze
handelt
.