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Satz
GG 99 Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes , den in Artikel 95 Abs . 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden , bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 99
Dem
Bundesverfassungsgerichte
kann
durch
Landesgesetz
die
Entscheidung
von
Verfassungsstreitigkeiten
innerhalb
eines
Landes
,
den
in
Artikel
95
Abs
. 1
genannten
obersten
Gerichtshöfen
für
den
letzten
Rechtszug
die
Entscheidung
in
solchen
Sachen
zugewiesen
werden
,
bei
denen
es
sich
um
die
Anwendung
von
Landesrecht
handelt
.