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Satz
GG 98. 4 Die Länder können bestimmen , daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 98. 4
Die
Länder
können
bestimmen
,
daß
über
die
Anstellung
der
Richter
in
den
Ländern
der
Landesjustizminister
gemeinsam
mit
einem
Richterwahlausschuß
entscheidet
.