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Satz
GG 98. 3 Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln , soweit Artikel 74 Abs . 1 Nr . 27 nichts anderes bestimmt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 98. 3
Die
Rechtsstellung
der
Richter
in
den
Ländern
ist
durch
besondere
Landesgesetze
zu
regeln
,
soweit
Artikel
74
Abs
. 1
Nr
. 27
nichts
anderes
bestimmt
.