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Satz
GG 98. 2 Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt , so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen , daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist . Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 98. 2
Wenn
ein
Bundesrichter
im
Amte
oder
außerhalb
des
Amtes
gegen
die
Grundsätze
des
Grundgesetzes
oder
gegen
die
verfassungsmäßige
Ordnung
eines
Landes
verstößt
,
so
kann
das
Bundesverfassungsgericht
mit
Zweidrittelmehrheit
auf
Antrag
des
Bundestages
anordnen
,
daß
der
Richter
in
ein
anderes
Amt
oder
in
den
Ruhestand
zu
versetzen
ist
.
Im
Falle
eines
vorsätzlichen
Verstoßes
kann
auf
Entlassung
erkannt
werden
.