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Satz
GG 97. 2 Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen , welche die Gesetze bestimmen , vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden . Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen , bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten . Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden , jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 97. 2
Die
hauptamtlich
und
planmäßig
endgültig
angestellten
Richter
können
wider
ihren
Willen
nur
kraft
richterlicher
Entscheidung
und
nur
aus
Gründen
und
unter
den
Formen
,
welche
die
Gesetze
bestimmen
,
vor
Ablauf
ihrer
Amtszeit
entlassen
oder
dauernd
oder
zeitweise
ihres
Amtes
enthoben
oder
an
eine
andere
Stelle
oder
in
den
Ruhestand
versetzt
werden
.
Die
Gesetzgebung
kann
Altersgrenzen
festsetzen
,
bei
deren
Erreichung
auf
Lebenszeit
angestellte
Richter
in
den
Ruhestand
treten
.
Bei
Veränderung
der
Einrichtung
der
Gerichte
oder
ihrer
Bezirke
können
Richter
an
ein
anderes
Gericht
versetzt
oder
aus
dem
Amte
entfernt
werden
,
jedoch
nur
unter
Belassung
des
vollen
Gehaltes
.