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Satz
GG 96. 5 Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen , dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben : 1. Völkermord ; 2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit ; 3. Kriegsverbrechen ; 4. andere Handlungen , die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden , das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören ( Artikel 26 Abs . 1 ) ; 5. Staatsschutz .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 96. 5
Für
Strafverfahren
auf
den
folgenden
Gebieten
kann
ein
Bundesgesetz
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
vorsehen
,
dass
Gerichte
der
Länder
Gerichtsbarkeit
des
Bundes
ausüben
: 1.
Völkermord
; 2.
völkerstrafrechtliche
Verbrechen
gegen
die
Menschlichkeit
; 3.
Kriegsverbrechen
; 4.
andere
Handlungen
,
die
geeignet
sind
und
in
der
Absicht
vorgenommen
werden
,
das
friedliche
Zusammenleben
der
Völker
zu
stören
(
Artikel
26
Abs
. 1 ) ; 5.
Staatsschutz
.