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Satz
GG 95. 3 Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 95. 3
Zur
Wahrung
der
Einheitlichkeit
der
Rechtsprechung
ist
ein
Gemeinsamer
Senat
der
in
Absatz
1
genannten
Gerichte
zu
bilden
.
Das
Nähere
regelt
ein
Bundesgesetz
.