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Satz
GG 95. 2 Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß , der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht , die vom Bundestage gewählt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 95. 2
Über
die
Berufung
der
Richter
dieser
Gerichte
entscheidet
der
für
das
jeweilige
Sachgebiet
zuständige
Bundesminister
gemeinsam
mit
einem
Richterwahlausschuß
,
der
aus
den
für
das
jeweilige
Sachgebiet
zuständigen
Ministern
der
Länder
und
einer
gleichen
Anzahl
von
Mitgliedern
besteht
,
die
vom
Bundestage
gewählt
werden
.