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Satz
GG 94. 1 Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern . Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt . Sie dürfen weder dem Bundestage , dem Bundesrate , der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 94. 1
Das
Bundesverfassungsgericht
besteht
aus
Bundesrichtern
und
anderen
Mitgliedern
.
Die
Mitglieder
des
Bundesverfassungsgerichtes
werden
je
zur
Hälfte
vom
Bundestage
und
vom
Bundesrate
gewählt
.
Sie
dürfen
weder
dem
Bundestage
,
dem
Bundesrate
,
der
Bundesregierung
noch
entsprechenden
Organen
eines
Landes
angehören
.