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Satz
GG 93. 2 Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates , einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes , ob im Falle des Artikels 72 Abs . 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs . 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs . 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte . Die Feststellung , dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte , ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs . 4 oder nach Artikel 125a Abs . 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig , wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs . 4 oder nach Artikel 125a Abs . 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 93. 2
Das
Bundesverfassungsgericht
entscheidet
außerdem
auf
Antrag
des
Bundesrates
,
einer
Landesregierung
oder
der
Volksvertretung
eines
Landes
,
ob
im
Falle
des
Artikels
72
Abs
. 4
die
Erforderlichkeit
für
eine
bundesgesetzliche
Regelung
nach
Artikel
72
Abs
. 2
nicht
mehr
besteht
oder
Bundesrecht
in
den
Fällen
des
Artikels
125a
Abs
. 2
Satz
1
nicht
mehr
erlassen
werden
könnte
.
Die
Feststellung
,
dass
die
Erforderlichkeit
entfallen
ist
oder
Bundesrecht
nicht
mehr
erlassen
werden
könnte
,
ersetzt
ein
Bundesgesetz
nach
Artikel
72
Abs
. 4
oder
nach
Artikel
125a
Abs
. 2
Satz
2.
Der
Antrag
nach
Satz
1
ist
nur
zulässig
,
wenn
eine
Gesetzesvorlage
nach
Artikel
72
Abs
. 4
oder
nach
Artikel
125a
Abs
. 2
Satz
2
im
Bundestag
abgelehnt
oder
über
sie
nicht
innerhalb
eines
Jahres
beraten
und
Beschluss
gefasst
oder
wenn
eine
entsprechende
Gesetzesvorlage
im
Bundesrat
abgelehnt
worden
ist
.