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Satz
GG 91c. 3 Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 91c. 3
Die
Länder
können
darüber
hinaus
den
gemeinschaftlichen
Betrieb
informationstechnischer
Systeme
sowie
die
Errichtung
von
dazu
bestimmten
Einrichtungen
vereinbaren
.