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Satz
GG 91c. 2 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen . Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen , dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten . Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder ; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden . Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 91c. 2
Bund
und
Länder
können
auf
Grund
von
Vereinbarungen
die
für
die
Kommunikation
zwischen
ihren
informationstechnischen
Systemen
notwendigen
Standards
und
Sicherheitsanforderungen
festlegen
.
Vereinbarungen
über
die
Grundlagen
der
Zusammenarbeit
nach
Satz
1
können
für
einzelne
nach
Inhalt
und
Ausmaß
bestimmte
Aufgaben
vorsehen
,
dass
nähere
Regelungen
bei
Zustimmung
einer
in
der
Vereinbarung
zu
bestimmenden
qualifizierten
Mehrheit
für
Bund
und
Länder
in
Kraft
treten
.
Sie
bedürfen
der
Zustimmung
des
Bundestages
und
der
Volksvertretungen
der
beteiligten
Länder
;
das
Recht
zur
Kündigung
dieser
Vereinbarungen
kann
nicht
ausgeschlossen
werden
.
Die
Vereinbarungen
regeln
auch
die
Kostentragung
.