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GG 91c. 1 Bund und Länder können bei der Planung , der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 91c. 1
Bund
und
Länder
können
bei
der
Planung
,
der
Errichtung
und
dem
Betrieb
der
für
ihre
Aufgabenerfüllung
benötigten
informationstechnischen
Systeme
zusammenwirken
.