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Satz
GG 91b. 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von : 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen ; 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen ; 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten . Vereinbarungen nach Satz 1 Nr . 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 91b. 1
Bund
und
Länder
können
auf
Grund
von
Vereinbarungen
in
Fällen
überregionaler
Bedeutung
zusammenwirken
bei
der
Förderung
von
: 1.
Einrichtungen
und
Vorhaben
der
wissenschaftlichen
Forschung
außerhalb
von
Hochschulen
; 2.
Vorhaben
der
Wissenschaft
und
Forschung
an
Hochschulen
; 3.
Forschungsbauten
an
Hochschulen
einschließlich
Großgeräten
.
Vereinbarungen
nach
Satz
1
Nr
. 2
bedürfen
der
Zustimmung
aller
Länder
.