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Satz
GG 91a. 3 Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr . 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land . In den Fällen des Absatzes 1 Nr . 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte ; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen . Das Nähere regelt das Gesetz . Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 91a. 3
Der
Bund
trägt
in
den
Fällen
des
Absatzes
1
Nr
. 1
die
Hälfte
der
Ausgaben
in
jedem
Land
.
In
den
Fällen
des
Absatzes
1
Nr
. 2
trägt
der
Bund
mindestens
die
Hälfte
;
die
Beteiligung
ist
für
alle
Länder
einheitlich
festzusetzen
.
Das
Nähere
regelt
das
Gesetz
.
Die
Bereitstellung
der
Mittel
bleibt
der
Feststellung
in
den
Haushaltsplänen
des
Bundes
und
der
Länder
vorbehalten
.