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Satz
GG 91. 2 Ist das Land , in dem die Gefahr droht , nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage , so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen . Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr , im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben . Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes , so kann die Bundesregierung , soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist , den Landesregierungen Weisungen erteilen ; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt . § VIIIa .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 91. 2
Ist
das
Land
,
in
dem
die
Gefahr
droht
,
nicht
selbst
zur
Bekämpfung
der
Gefahr
bereit
oder
in
der
Lage
,
so
kann
die
Bundesregierung
die
Polizei
in
diesem
Lande
und
die
Polizeikräfte
anderer
Länder
ihren
Weisungen
unterstellen
sowie
Einheiten
des
Bundesgrenzschutzes
einsetzen
.
Die
Anordnung
ist
nach
Beseitigung
der
Gefahr
,
im
übrigen
jederzeit
auf
Verlangen
des
Bundesrates
aufzuheben
.
Erstreckt
sich
die
Gefahr
auf
das
Gebiet
mehr
als
eines
Landes
,
so
kann
die
Bundesregierung
,
soweit
es
zur
wirksamen
Bekämpfung
erforderlich
ist
,
den
Landesregierungen
Weisungen
erteilen
;
Satz
1
und
Satz
2
bleiben
unberührt
. §
VIIIa
.