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Satz
GG 91. 1 Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 91. 1
Zur
Abwehr
einer
drohenden
Gefahr
für
den
Bestand
oder
die
freiheitliche
demokratische
Grundordnung
des
Bundes
oder
eines
Landes
kann
ein
Land
Polizeikräfte
anderer
Länder
sowie
Kräfte
und
Einrichtungen
anderer
Verwaltungen
und
des
Bundesgrenzschutzes
anfordern
.