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Satz
GG 90. 3 Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs , soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen , in bundeseigene Verwaltung übernehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 90. 3
Auf
Antrag
eines
Landes
kann
der
Bund
Bundesautobahnen
und
sonstige
Bundesstraßen
des
Fernverkehrs
,
soweit
sie
im
Gebiet
dieses
Landes
liegen
,
in
bundeseigene
Verwaltung
übernehmen
.