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Satz
GG 89. 2 Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden . Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr , die ihm durch Gesetz übertragen werden . Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen , soweit sie im Gebiete eines Landes liegen , diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen . Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder , so kann der Bund das Land beauftragen , für das die beteiligten Länder es beantragen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 89. 2
Der
Bund
verwaltet
die
Bundeswasserstraßen
durch
eigene
Behörden
.
Er
nimmt
die
über
den
Bereich
eines
Landes
hinausgehenden
staatlichen
Aufgaben
der
Binnenschiffahrt
und
die
Aufgaben
der
Seeschiffahrt
wahr
,
die
ihm
durch
Gesetz
übertragen
werden
.
Er
kann
die
Verwaltung
von
Bundeswasserstraßen
,
soweit
sie
im
Gebiete
eines
Landes
liegen
,
diesem
Lande
auf
Antrag
als
Auftragsverwaltung
übertragen
.
Berührt
eine
Wasserstraße
das
Gebiet
mehrerer
Länder
,
so
kann
der
Bund
das
Land
beauftragen
,
für
das
die
beteiligten
Länder
es
beantragen
.