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Satz
GG 87e. 3 Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt . Diese stehen im Eigentum des Bundes , soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau , die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt . Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes ; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 87e. 3
Eisenbahnen
des
Bundes
werden
als
Wirtschaftsunternehmen
in
privat-rechtlicher
Form
geführt
.
Diese
stehen
im
Eigentum
des
Bundes
,
soweit
die
Tätigkeit
des
Wirtschaftsunternehmens
den
Bau
,
die
Unterhaltung
und
das
Betreiben
von
Schienenwegen
umfaßt
.
Die
Veräußerung
von
Anteilen
des
Bundes
an
den
Unternehmen
nach
Satz
2
erfolgt
auf
Grund
eines
Gesetzes
;
die
Mehrheit
der
Anteile
an
diesen
Unternehmen
verbleibt
beim
Bund
.
Das
Nähere
wird
durch
Bundesgesetz
geregelt
.