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Satz
GG 87b. 2 Im übrigen können Bundesgesetze , die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen , mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden . Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt , so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen , daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden ; dabei kann bestimmt werden , daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs . 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 87b. 2
Im
übrigen
können
Bundesgesetze
,
die
der
Verteidigung
einschließlich
des
Wehrersatzwesens
und
des
Schutzes
der
Zivilbevölkerung
dienen
,
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
bestimmen
,
daß
sie
ganz
oder
teilweise
in
bundeseigener
Verwaltung
mit
eigenem
Verwaltungsunterbau
oder
von
den
Ländern
im
Auftrage
des
Bundes
ausgeführt
werden
.
Werden
solche
Gesetze
von
den
Ländern
im
Auftrage
des
Bundes
ausgeführt
,
so
können
sie
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
bestimmen
,
daß
die
der
Bundesregierung
und
den
zuständigen
obersten
Bundesbehörden
auf
Grund
des
Artikels
85
zustehenden
Befugnisse
ganz
oder
teilweise
Bundesoberbehörden
übertragen
werden
;
dabei
kann
bestimmt
werden
,
daß
diese
Behörden
beim
Erlaß
allgemeiner
Verwaltungsvorschriften
gemäß
Artikel
85
Abs
. 2
Satz
1
nicht
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedürfen
.