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Satz
GG 87b. 1 Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt . Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte . Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , übertragen werden . Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze , soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen ; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 87b. 1
Die
Bundeswehrverwaltung
wird
in
bundeseigener
Verwaltung
mit
eigenem
Verwaltungsunterbau
geführt
.
Sie
dient
den
Aufgaben
des
Personalwesens
und
der
unmittelbaren
Deckung
des
Sachbedarfs
der
Streitkräfte
.
Aufgaben
der
Beschädigtenversorgung
und
des
Bauwesens
können
der
Bundeswehrverwaltung
nur
durch
Bundesgesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
,
übertragen
werden
.
Der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedürfen
ferner
Gesetze
,
soweit
sie
die
Bundeswehrverwaltung
zu
Eingriffen
in
Rechte
Dritter
ermächtigen
;
das
gilt
nicht
für
Gesetze
auf
dem
Gebiete
des
Personalwesens
.