kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
GG 87a. 4 Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung , wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs . 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen , Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen . Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen , wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 87a. 4
Zur
Abwehr
einer
drohenden
Gefahr
für
den
Bestand
oder
die
freiheitliche
demokratische
Grundordnung
des
Bundes
oder
eines
Landes
kann
die
Bundesregierung
,
wenn
die
Voraussetzungen
des
Artikels
91
Abs
. 2
vorliegen
und
die
Polizeikräfte
sowie
der
Bundesgrenzschutz
nicht
ausreichen
,
Streitkräfte
zur
Unterstützung
der
Polizei
und
des
Bundesgrenzschutzes
beim
Schutze
von
zivilen
Objekten
und
bei
der
Bekämpfung
organisierter
und
militärisch
bewaffneter
Aufständischer
einsetzen
.
Der
Einsatz
von
Streitkräften
ist
einzustellen
,
wenn
der
Bundestag
oder
der
Bundesrat
es
verlangen
.