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Satz
GG 87a. 3 Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis , zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen , soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist . Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden ; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 87a. 3
Die
Streitkräfte
haben
im
Verteidigungsfalle
und
im
Spannungsfalle
die
Befugnis
,
zivile
Objekte
zu
schützen
und
Aufgaben
der
Verkehrsregelung
wahrzunehmen
,
soweit
dies
zur
Erfüllung
ihres
Verteidigungsauftrages
erforderlich
ist
.
Außerdem
kann
den
Streitkräften
im
Verteidigungsfalle
und
im
Spannungsfalle
der
Schutz
ziviler
Objekte
auch
zur
Unterstützung
polizeilicher
Maßnahmen
übertragen
werden
;
die
Streitkräfte
wirken
dabei
mit
den
zuständigen
Behörden
zusammen
.