kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschGG 87. 2 Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt , deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt . Soziale Versicherungsträger , deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes , aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt , werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt , wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist .