kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
GG 87. 2 Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt , deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt . Soziale Versicherungsträger , deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes , aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt , werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt , wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 87. 2
Als
bundesunmittelbare
Körperschaften
des
öffentlichen
Rechtes
werden
diejenigen
sozialen
Versicherungsträger
geführt
,
deren
Zuständigkeitsbereich
sich
über
das
Gebiet
eines
Landes
hinaus
erstreckt
.
Soziale
Versicherungsträger
,
deren
Zuständigkeitsbereich
sich
über
das
Gebiet
eines
Landes
,
aber
nicht
über
mehr
als
drei
Länder
hinaus
erstreckt
,
werden
abweichend
von
Satz
1
als
landesunmittelbare
Körperschaften
des
öffentlichen
Rechtes
geführt
,
wenn
das
aufsichtsführende
Land
durch
die
beteiligten
Länder
bestimmt
ist
.