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Satz
GG 87. 1 In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst , die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt . Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden , Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts - und Nachrichtenwesen , für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden , eingerichtet werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 87. 1
In
bundeseigener
Verwaltung
mit
eigenem
Verwaltungsunterbau
werden
geführt
der
Auswärtige
Dienst
,
die
Bundesfinanzverwaltung
und
nach
Maßgabe
des
Artikels
89
die
Verwaltung
der
Bundeswasserstraßen
und
der
Schiffahrt
.
Durch
Bundesgesetz
können
Bundesgrenzschutzbehörden
,
Zentralstellen
für
das
polizeiliche
Auskunfts
-
und
Nachrichtenwesen
,
für
die
Kriminalpolizei
und
zur
Sammlung
von
Unterlagen
für
Zwecke
des
Verfassungsschutzes
und
des
Schutzes
gegen
Bestrebungen
im
Bundesgebiet
,
die
durch
Anwendung
von
Gewalt
oder
darauf
gerichtete
Vorbereitungshandlungen
auswärtige
Belange
der
Bundesrepublik
Deutschland
gefährden
,
eingerichtet
werden
.