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Satz
GG 86 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus , so erläßt die Bundesregierung , soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt , die allgemeinen Verwaltungsvorschriften . Sie regelt , soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt , die Einrichtung der Behörden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 86
Führt
der
Bund
die
Gesetze
durch
bundeseigene
Verwaltung
oder
durch
bundesunmittelbare
Körperschaften
oder
Anstalten
des
öffentlichen
Rechtes
aus
,
so
erläßt
die
Bundesregierung
,
soweit
nicht
das
Gesetz
Besonderes
vorschreibt
,
die
allgemeinen
Verwaltungsvorschriften
.
Sie
regelt
,
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
bestimmt
,
die
Einrichtung
der
Behörden
.