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Satz
GG 85. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus , so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder , soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden . GG 85. 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen . Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln . Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen . GG 85. 3 Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden . Die Weisungen sind , außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten . Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen . GG 85. 4 Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 85. 1
Führen
die
Länder
die
Bundesgesetze
im
Auftrage
des
Bundes
aus
,
so
bleibt
die
Einrichtung
der
Behörden
Angelegenheit
der
Länder
,
soweit
nicht
Bundesgesetze
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
etwas
anderes
bestimmen
.
Durch
Bundesgesetz
dürfen
Gemeinden
und
Gemeindeverbänden
Aufgaben
nicht
übertragen
werden
. GG 85. 2
Die
Bundesregierung
kann
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
allgemeine
Verwaltungsvorschriften
erlassen
.
Sie
kann
die
einheitliche
Ausbildung
der
Beamten
und
Angestellten
regeln
.
Die
Leiter
der
Mittelbehörden
sind
mit
ihrem
Einvernehmen
zu
bestellen
. GG 85. 3
Die
Landesbehörden
unterstehen
den
Weisungen
der
zuständigen
obersten
Bundesbehörden
.
Die
Weisungen
sind
,
außer
wenn
die
Bundesregierung
es
für
dringlich
erachtet
,
an
die
obersten
Landesbehörden
zu
richten
.
Der
Vollzug
der
Weisung
ist
durch
die
obersten
Landesbehörden
sicherzustellen
. GG 85. 4
Die
Bundesaufsicht
erstreckt
sich
auf
Gesetzmäßigkeit
und
Zweckmäßigkeit
der
Ausführung
.
Die
Bundesregierung
kann
zu
diesem
Zwecke
Bericht
und
Vorlage
der
Akten
verlangen
und
Beauftragte
zu
allen
Behörden
entsenden
.