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Satz
GG 84. 5 Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden , für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen . Sie sind , außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 84. 5
Der
Bundesregierung
kann
durch
Bundesgesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
,
zur
Ausführung
von
Bundesgesetzen
die
Befugnis
verliehen
werden
,
für
besondere
Fälle
Einzelweisungen
zu
erteilen
.
Sie
sind
,
außer
wenn
die
Bundesregierung
den
Fall
für
dringlich
erachtet
,
an
die
obersten
Landesbehörden
zu
richten
.