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DeutschGG 84. 5 Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden , für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen . Sie sind , außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten .