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Satz
GG 84. 4 Werden Mängel , die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat , nicht beseitigt , so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat , ob das Land das Recht verletzt hat . Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 84. 4
Werden
Mängel
,
die
die
Bundesregierung
bei
der
Ausführung
der
Bundesgesetze
in
den
Ländern
festgestellt
hat
,
nicht
beseitigt
,
so
beschließt
auf
Antrag
der
Bundesregierung
oder
des
Landes
der
Bundesrat
,
ob
das
Land
das
Recht
verletzt
hat
.
Gegen
den
Beschluß
des
Bundesrates
kann
das
Bundesverfassungsgericht
angerufen
werden
.