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DeutschGG 84. 4 Werden Mängel , die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat , nicht beseitigt , so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat , ob das Land das Recht verletzt hat . Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden .