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Satz
GG 84. 3 Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus , daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden , mit deren Zustimmung und , falls diese Zustimmung versagt wird , mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 84. 3
Die
Bundesregierung
übt
die
Aufsicht
darüber
aus
,
daß
die
Länder
die
Bundesgesetze
dem
geltenden
Rechte
gemäß
ausführen
.
Die
Bundesregierung
kann
zu
diesem
Zwecke
Beauftragte
zu
den
obersten
Landesbehörden
entsenden
,
mit
deren
Zustimmung
und
,
falls
diese
Zustimmung
versagt
wird
,
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
auch
zu
den
nachgeordneten
Behörden
.