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Satz
GG 84. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus , so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren . Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen , können die Länder davon abweichende Regelungen treffen . Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen , treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft , soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist . Artikel 72 Abs . 3 Satz 3 gilt entsprechend . In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 84. 1
Führen
die
Länder
die
Bundesgesetze
als
eigene
Angelegenheit
aus
,
so
regeln
sie
die
Einrichtung
der
Behörden
und
das
Verwaltungsverfahren
.
Wenn
Bundesgesetze
etwas
anderes
bestimmen
,
können
die
Länder
davon
abweichende
Regelungen
treffen
.
Hat
ein
Land
eine
abweichende
Regelung
nach
Satz
2
getroffen
,
treten
in
diesem
Land
hierauf
bezogene
spätere
bundesgesetzliche
Regelungen
der
Einrichtung
der
Behörden
und
des
Verwaltungsverfahrens
frühestens
sechs
Monate
nach
ihrer
Verkündung
in
Kraft
,
soweit
nicht
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
anderes
bestimmt
ist
.
Artikel
72
Abs
. 3
Satz
3
gilt
entsprechend
.
In
Ausnahmefällen
kann
der
Bund
wegen
eines
besonderen
Bedürfnisses
nach
bundeseinheitlicher
Regelung
das
Verwaltungsverfahren
ohne
Abweichungsmöglichkeit
für
die
Länder
regeln
.
Diese
Gesetze
bedürfen
der
Zustimmung
des
Bundesrates
.
Durch
Bundesgesetz
dürfen
Gemeinden
und
Gemeindeverbänden
Aufgaben
nicht
übertragen
werden
.