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Satz
GG 82. 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet . Rechtsverordnungen werden von der Stelle , die sie erläßt , ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 82. 1
Die
nach
den
Vorschriften
dieses
Grundgesetzes
zustande
gekommenen
Gesetze
werden
vom
Bundespräsidenten
nach
Gegenzeichnung
ausgefertigt
und
im
Bundesgesetzblatte
verkündet
.
Rechtsverordnungen
werden
von
der
Stelle
,
die
sie
erläßt
,
ausgefertigt
und
vorbehaltlich
anderweitiger
gesetzlicher
Regelung
im
Bundesgesetzblatte
verkündet
.