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Satz
GG 81. 3 Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden . Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 81. 3
Während
der
Amtszeit
eines
Bundeskanzlers
kann
auch
jede
andere
vom
Bundestage
abgelehnte
Gesetzesvorlage
innerhalb
einer
Frist
von
sechs
Monaten
nach
der
ersten
Erklärung
des
Gesetzgebungsnotstandes
gemäß
Absatz
1
und
2
verabschiedet
werden
.
Nach
Ablauf
der
Frist
ist
während
der
Amtszeit
des
gleichen
Bundeskanzlers
eine
weitere
Erklärung
des
Gesetzgebungsnotstandes
unzulässig
.