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Satz
GG 81. 2 Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an , so gilt das Gesetz als zustande gekommen , soweit der Bundesrat ihm zustimmt . Das gleiche gilt , wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 81. 2
Lehnt
der
Bundestag
die
Gesetzesvorlage
nach
Erklärung
des
Gesetzgebungsnotstandes
erneut
ab
oder
nimmt
er
sie
in
einer
für
die
Bundesregierung
als
unannehmbar
bezeichneten
Fassung
an
,
so
gilt
das
Gesetz
als
zustande
gekommen
,
soweit
der
Bundesrat
ihm
zustimmt
.
Das
gleiche
gilt
,
wenn
die
Vorlage
vom
Bundestage
nicht
innerhalb
von
vier
Wochen
nach
der
erneuten
Einbringung
verabschiedet
wird
.