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Satz
GG 81. 1 Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst , so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären , wenn der Bundestag sie ablehnt , obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat . Das gleiche gilt , wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist , obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 81. 1
Wird
im
Falle
des
Artikels
68
der
Bundestag
nicht
aufgelöst
,
so
kann
der
Bundespräsident
auf
Antrag
der
Bundesregierung
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
für
eine
Gesetzesvorlage
den
Gesetzgebungsnotstand
erklären
,
wenn
der
Bundestag
sie
ablehnt
,
obwohl
die
Bundesregierung
sie
als
dringlich
bezeichnet
hat
.
Das
gleiche
gilt
,
wenn
eine
Gesetzesvorlage
abgelehnt
worden
ist
,
obwohl
der
Bundeskanzler
mit
ihr
den
Antrag
des
Artikels
68
verbunden
hatte
.