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DeutschGG 80a. 3 Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig , der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird . Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben , wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt .