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Satz
GG 80a. 1 Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt , daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen , so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig , wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat . Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs . 5 Satz 1 und Abs . 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 80a. 1
Ist
in
diesem
Grundgesetz
oder
in
einem
Bundesgesetz
über
die
Verteidigung
einschließlich
des
Schutzes
der
Zivilbevölkerung
bestimmt
,
daß
Rechtsvorschriften
nur
nach
Maßgabe
dieses
Artikels
angewandt
werden
dürfen
,
so
ist
die
Anwendung
außer
im
Verteidigungsfalle
nur
zulässig
,
wenn
der
Bundestag
den
Eintritt
des
Spannungsfalles
festgestellt
oder
wenn
er
der
Anwendung
besonders
zugestimmt
hat
.
Die
Feststellung
des
Spannungsfalles
und
die
besondere
Zustimmung
in
den
Fällen
des
Artikels
12a
Abs
. 5
Satz
1
und
Abs
. 6
Satz
2
bedürfen
einer
Mehrheit
von
zwei
Dritteln
der
abgegebenen
Stimmen
.