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Satz
GG 80. 2 Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen , vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung , Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation , über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes , über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen , sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen , die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 80. 2
Der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedürfen
,
vorbehaltlich
anderweitiger
bundesgesetzlicher
Regelung
,
Rechtsverordnungen
der
Bundesregierung
oder
eines
Bundesministers
über
Grundsätze
und
Gebühren
für
die
Benutzung
der
Einrichtungen
des
Postwesens
und
der
Telekommunikation
,
über
die
Grundsätze
der
Erhebung
des
Entgelts
für
die
Benutzung
der
Einrichtungen
der
Eisenbahnen
des
Bundes
,
über
den
Bau
und
Betrieb
der
Eisenbahnen
,
sowie
Rechtsverordnungen
auf
Grund
von
Bundesgesetzen
,
die
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedürfen
oder
die
von
den
Ländern
im
Auftrage
des
Bundes
oder
als
eigene
Angelegenheit
ausgeführt
werden
.