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Satz
GG 80. 1 Durch Gesetz können die Bundesregierung , ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden , Rechtsverordnungen zu erlassen . Dabei müssen Inhalt , Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden . Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben . Ist durch Gesetz vorgesehen , daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann , so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 80. 1
Durch
Gesetz
können
die
Bundesregierung
,
ein
Bundesminister
oder
die
Landesregierungen
ermächtigt
werden
,
Rechtsverordnungen
zu
erlassen
.
Dabei
müssen
Inhalt
,
Zweck
und
Ausmaß
der
erteilten
Ermächtigung
im
Gesetze
bestimmt
werden
.
Die
Rechtsgrundlage
ist
in
der
Verordnung
anzugeben
.
Ist
durch
Gesetz
vorgesehen
,
daß
eine
Ermächtigung
weiter
übertragen
werden
kann
,
so
bedarf
es
zur
Übertragung
der
Ermächtigung
einer
Rechtsverordnung
.