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DeutschGG 80. 1 Durch Gesetz können die Bundesregierung , ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden , Rechtsverordnungen zu erlassen . Dabei müssen Inhalt , Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden . Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben . Ist durch Gesetz vorgesehen , daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann , so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung .