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DeutschGG 79. 3 Eine Änderung dieses Grundgesetzes , durch welche die Gliederung des Bundes in Länder , die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden , ist unzulässig .