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Satz
GG 79. 1 Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden , das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt . Bei völkerrechtlichen Verträgen , die eine Friedensregelung , die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind , genügt zur Klarstellung , daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen , eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes , die sich auf diese Klarstellung beschränkt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 79. 1
Das
Grundgesetz
kann
nur
durch
ein
Gesetz
geändert
werden
,
das
den
Wortlaut
des
Grundgesetzes
ausdrücklich
ändert
oder
ergänzt
.
Bei
völkerrechtlichen
Verträgen
,
die
eine
Friedensregelung
,
die
Vorbereitung
einer
Friedensregelung
oder
den
Abbau
einer
besatzungsrechtlichen
Ordnung
zum
Gegenstand
haben
oder
der
Verteidigung
der
Bundesrepublik
zu
dienen
bestimmt
sind
,
genügt
zur
Klarstellung
,
daß
die
Bestimmungen
des
Grundgesetzes
dem
Abschluß
und
dem
Inkraftsetzen
der
Verträge
nicht
entgegenstehen
,
eine
Ergänzung
des
Wortlautes
des
Grundgesetzes
,
die
sich
auf
diese
Klarstellung
beschränkt
.