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DeutschGG 78 Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande , wenn der Bundesrat zustimmt , den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt , innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird .