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Satz
GG 77. 3 Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist , kann der Bundesrat , wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist , gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen . Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses , in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses , daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 77. 3
Soweit
zu
einem
Gesetze
die
Zustimmung
des
Bundesrates
nicht
erforderlich
ist
,
kann
der
Bundesrat
,
wenn
das
Verfahren
nach
Absatz
2
beendigt
ist
,
gegen
ein
vom
Bundestage
beschlossenes
Gesetz
binnen
zwei
Wochen
Einspruch
einlegen
.
Die
Einspruchsfrist
beginnt
im
Falle
des
Absatzes
2
letzter
Satz
mit
dem
Eingange
des
vom
Bundestage
erneut
gefaßten
Beschlusses
,
in
allen
anderen
Fällen
mit
dem
Eingange
der
Mitteilung
des
Vorsitzenden
des
in
Absatz
2
vorgesehenen
Ausschusses
,
daß
das
Verfahren
vor
dem
Ausschusse
abgeschlossen
ist
.