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Satz
GG 77. 2a Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist , hat der Bundesrat , wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist , in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 77. 2a
Soweit
zu
einem
Gesetz
die
Zustimmung
des
Bundesrates
erforderlich
ist
,
hat
der
Bundesrat
,
wenn
ein
Verlangen
nach
Absatz
2
Satz
1
nicht
gestellt
oder
das
Vermittlungsverfahren
ohne
einen
Vorschlag
zur
Änderung
des
Gesetzesbeschlusses
beendet
ist
,
in
angemessener
Frist
über
die
Zustimmung
Beschluß
zu
fassen
.