kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschGG 77. 2a Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist , hat der Bundesrat , wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist , in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen .