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Satz
GG 77. 2 Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen , daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird . Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden . Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich , so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen . Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor , so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 77. 2
Der
Bundesrat
kann
binnen
drei
Wochen
nach
Eingang
des
Gesetzesbeschlusses
verlangen
,
daß
ein
aus
Mitgliedern
des
Bundestages
und
des
Bundesrates
für
die
gemeinsame
Beratung
von
Vorlagen
gebildeter
Ausschuß
einberufen
wird
.
Die
Zusammensetzung
und
das
Verfahren
dieses
Ausschusses
regelt
eine
Geschäftsordnung
die
vom
Bundestag
beschlossen
wird
und
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
.
Die
in
diesen
Ausschuß
entsandten
Mitglieder
des
Bundesrates
sind
nicht
an
Weisungen
gebunden
.
Ist
zu
einem
Gesetze
die
Zustimmung
des
Bundesrates
erforderlich
,
so
können
auch
der
Bundestag
und
die
Bundesregierung
die
Einberufung
verlangen
.
Schlägt
der
Ausschuß
eine
Änderung
des
Gesetzesbeschlusses
vor
,
so
hat
der
Bundestag
erneut
Beschluß
zu
fassen
.