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Satz
GG 76. 3 Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten . Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen . Verlangt sie aus wichtigem Grunde , insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage , eine Fristverlängerung , so beträgt die Frist neun Wochen . Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat , beträgt die Frist drei Wochen oder , wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat , sechs Wochen . Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen ; Satz 4 findet keine Anwendung . Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 76. 3
Vorlagen
des
Bundesrates
sind
dem
Bundestag
durch
die
Bundesregierung
innerhalb
von
sechs
Wochen
zuzuleiten
.
Sie
soll
hierbei
ihre
Auffassung
darlegen
.
Verlangt
sie
aus
wichtigem
Grunde
,
insbesondere
mit
Rücksicht
auf
den
Umfang
einer
Vorlage
,
eine
Fristverlängerung
,
so
beträgt
die
Frist
neun
Wochen
.
Wenn
der
Bundesrat
eine
Vorlage
ausnahmsweise
als
besonders
eilbedürftig
bezeichnet
hat
,
beträgt
die
Frist
drei
Wochen
oder
,
wenn
die
Bundesregierung
ein
Verlangen
nach
Satz
3
geäußert
hat
,
sechs
Wochen
.
Bei
Vorlagen
zur
Änderung
dieses
Grundgesetzes
und
zur
Übertragung
von
Hoheitsrechten
nach
Artikel
23
oder
Artikel
24
beträgt
die
Frist
neun
Wochen
;
Satz
4
findet
keine
Anwendung
.
Der
Bundestag
hat
über
die
Vorlagen
in
angemessener
Frist
zu
beraten
und
Beschluß
zu
fassen
.